Satzung
S a t z u n g
Golf-Club Heilbronn-Hohenlohe e.V.
In der Neufassung des Beschlusses der
Mitgliederversammlung vom 14. März 1998 und der
Fassung des Änderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung
vom 10. März 2005 und vom 30. März 2010
§ 1 Namen und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Golf-Club Heilbronn-Hohenlohe e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Heilbronn und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins sind die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendarbeit, vor allem in Form des Golfspiels.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen für den Golfsport und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endete am 31.12.1964.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) auswärtige Mitglieder
f) Gastmitglieder
g) Mitglieder auf Zeit
h) Firmenmitglieder
§ 5 Ordentliche Mitlieder
- Als ordentliche Mitglieder können alle am Golfspiel interessierten Personen aufgenommen werden, die die vom Vorstand festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
- Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.
- Ordentliche Mitglieder haben den regelmäßigen Beitrag sowie etwaige Umlagen zu leisten.
§ 6 Fördernde Mitglieder
- Personen oder Körperschaften, die den Golfsport zu fördern wünschen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
- Sie haben das Recht, die Einrichtungen des Clubhauses und die Übungseinrichtungen wie ein ordentliches Mitglied in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, nicht jedoch das Recht, den Platz zu bespielen.
- Sie zahlen einen besonderen, vom Vorstand allgemein festzusetzenden Förderbeitrag.
- Ordentliche Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung ab 01.01. des Folgejahres Fördermitglieder werden. Fördermitglieder, die zuvor ordentliche Mitglieder waren, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung ab 01.01. des Folgejahres wieder ordentliche Mitglieder werden, ohne eine Eintrittsgebühr zu bezahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie alle von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen nachentrichten, die sie bei durchgehend ordentlicher Mitgliedschaft hätten bezahlen müssen.
§ 7 Jugendliche Mitglieder
- Als jugendliche Mitglieder gelten alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung befinden. Ob die Voraussetzungen für die jugendliche Mitgliedschaft vorliegen entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand.
- Jugendliche Mitglieder sollen sich aktiv an der Ausübung des Golfspiels beteiligen und genießen Vergünstigungen bei Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.
- Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs haben jugendliche Mitglieder die Voraussetzungen für ihren Status durch Vorlage einer schriftlichen Ausbildungsbescheinigung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres für das Folgejahr nachzuweisen.
- Die Mitgliedschaft eines jugendlichen Mitgliedes endet
a) mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die Voraussetzungen der Ziff. 1 weggefallen sind;
b) wenn das jugendliche Mitglied trotz zweier schriftlicher Mahnungen mit Fristsetzung unter Ankündigung der Folgen einen erforderlichen Ausbildungsnachweis nicht vorgelegt hat;
c) mit Ablauf des Jahres, in dem es das 30. Lebensjahr vollendet.
- Ein jugendliches Mitglied hat bis zum Ablauf von einem Jahr nach Beendigung seiner Jugendmitgliedschaft gemäß Ziff. 4 Anspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied, wenn es einen schriftlichen Antrag an den Vorstand richtet und die Voraussetzungen des § 5 der Satzung vorliegen.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt gegen Zahlung der Eintrittsgebühr und eventueller Investitionsumlagen. Eintrittsgebühren und Investitionsumlagen sind von der Mitgliederversammlung hierfür allgemein festzulegen.
§ 8 Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um den Verein oder den Golfsport allgemein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und von Umlagen befreit.
§ 9 Auswärtige Mitglieder
- Auswärtige Mitglieder können werden
a) Personen, die ihren Wohnsitz in einer Entfernung von mehr als 200 km von Öhringen haben;
b) ordentliche Mitglieder, die ihren Hauptwohnsitz an einen Ort verlegen, der mehr als 200 km von Öhringen entfernt ist und die einen Antrag auf Änderung ihres Status stellen.
- Der Beitrag für auswärtige Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 10 Gastmitglieder
Ordentliche Mitglieder anderer Clubs können auf Beschluss des Vorstandes Gastmitglieder werden. Sie zahlen einen vom Vorstand festzusetzenden Beitrag. Die Dauer der Gastmitgliedschaft ist auf ein Jahr beschränkt, kann jedoch vom Vorstand beliebig oft um ein weiteres Jahr verlängert werden.
§ 11 Mitglieder auf Zeit
Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder auf Zeit aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft auf Zeit ist auf ein Kalenderjahr beschränkt, durch Beschluss des Vorstands jedoch verlängerbar.
Über die Höhe des Beitrags und eine eventuelle teilweise Anrechnung auf die Eintrittsgebühr oder die Investitionsumlage für den Fall der Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.
§ 12 Firmenmitglieder
- Eine Firmenmitgliedschaft wird von Unternehmensträgern, erworben. Die mitgliedschaftlichen Rechte eines Firmenmitglieds, insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, werden für das Firmenmitglied von einer vertretungs-berechtigten natürlichen Person, die ihre Vertretungsberechtigung in geeigneter Form nachzuweisen hat, ausgeübt.
- Das Firmenmitglied erwirbt durch die Aufnahme eine gleichzeitig zu vereinbarende Anzahl von befristeten Spielberechtigungen. Die jeweils Spielberechtigten werden vom Firmenmitglied dem Vorstand schriftlich zum 30.09. eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr benannt. Erfolgt zum 30.09. eines Jahres keine Neubenennung für das Folgejahr, wirkt eine früher erlangte Spielberechtigung bis zu ihrem Widerruf durch das Firmenmitglied fort. Die Benennung eines Spielberechtigten kann vom Vorstand durch Beschluss zurückgewiesen werden, sofern diesem im Interesse des Clubs eine Zurückweisung angebracht erscheint. Für die spätere Aberkennung einer solchen Spielberechtigung gelten die Bestimmungen über den Ausschluss eines Mitglieds (§ 20 Ziff. 4 Buchstaben a) – c) und Ziff 5) entsprechend; eine solche ist dem Firmenmitglied unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
- Bei Bedarf können zwischen dem Firmenmitglied und dem Vorstand weitere Spielberechtigungen vereinbart werden.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über die vom Firmenmitglied zu entrichtenden Leistungen. Er hat dabei die für ordentliche Mitglieder und Mitglieder auf Zeit getroffenen Festlegungen angemessen zu berücksichtigen.
§ 13 Rechte von auswärtigen Mitgliedern, Gastmitgliedern, Mitgliedern auf Zeit und Firmenmitgliedern
Auswärtige Mitglieder, Gastmitglieder, Mitglieder auf Zeit, sowie aufgrund einer Firmenmitgliedschaft als Berechtigte benannte Personen haben das Recht, das Clubhaus, die Einrichtungen des Clubs und den Platz wie ordentliche Mitglieder zu nutzen und an den gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
§ 14 Erwerb einer Mitgliedschaft
Anträge auf Erwerb einer Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 15 Beiträge, Eintrittsgebühren, Umlagen
- Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder fest.
- Die von auswärtigen Mitgliedern, Gastmitgliedern, Mitgliedern auf Zeit und Firmenmitgliedern sowie Angehörigen etwaiger weiterer, in der Satzung vorgesehener Mitgliederkategorien zu erbringenden Leistungen setzt der Vorstand fest. Er legt dafür in einer schriftlichen Richtlinie den Rahmen fest.
- Die Mitgliederversammlung kann in dem für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit jeweils zulässigen zeitlichen und finanziellen Rahmen Eintrittsgebühren und Umlagen beschließen. Umlagen zur Finanzierung besonderer Investitionen dürfen pro Kalenderjahr 75 % eines Jahresbeitrags nicht übersteigen. Eventuelle Eintrittsgebühren oder Umlagen für Jugendliche müssen das Alter und die Leistungsfähigkeit der jugendlichen Mitglieder berücksichtigen.
Beschlüsse, die gegen die steuerrechtlichen Regeln über die Erhaltung der Gemeinnützigkeit verstoßen, sind unwirksam.
- Mitglieder, die eine beschlossene Umlage nicht bezahlen wollen oder können, können bis zum 30.09. nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung über diese Umlage durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein unter Berufung auf die Festsetzung der Umlage austreten. Sie sind dann von dieser Umlage befreit.
§ 16 Stundungen oder Nachlässe
Der Vorstand kann durch Beschluss die Eintritts- und/oder Beitragsbedingungen für einzelne Mitglieder abweichend von den seitens der Mitgliederversammlung festgelegten Sätzen festlegen, wenn die persönlichen Verhältnisse des Mitgliedes oder das Interesse des Vereins dies angebracht erscheinen lassen.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Vorstand auch berechtigt, fällige Beiträge, Eintrittsgebühren oder Umlagen zu stunden.
§ 17 Folgen von Zahlungsrückständen
- Kommt ein Mitglied mit fälligen Beiträgen, der Eintrittsgebühr oder Umlagen ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, sollen die rückständigen Beträge vom Vorstand noch zweimal angemahnt werden.
Danach kann der Vorstand dem Mitglied die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins, insbesondere des Platzes, bis zur vollständigen Bezahlung aller Rückstände untersagen. Die Untersagung setzt voraus, dass mindestens in der letzten Mahnung unter Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Der Vorstand ist ferner berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung aller Rückstände DGV-Ausweise des Mitglieds einzuziehen bzw. zurückzubehalten.
- Das Recht zum Ausschluss des Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes bleibt von diesen Maßnahmen unberührt.
- Für die zweite und folgende Mahnung können vom Vorstand durch Beschluss allgemein festzusetzende Mahnkosten erhoben werden.
§ 18 Anlagen, Einrichtungen und Veranstaltungen
- Alle Mitglieder haben nach Maßgabe dieser Satzung das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Die Benutzung des Platzes und der Driving-Range wird durch eine vom Vorstand aufgestellte Ordnung besonders geregelt.
Mitglieder anderer Golfclubs können nach Maßgabe der Ordnung gemäß Ziff. 2 gegen Lösung einer Greenfee-Karte die Anlagen und Einrichtungen benutzen.
- Gäste können in zumutbarem Umfang in Begleitung eines Mitglieds die Einrichtungen des Vereins nutzen. Die Benutzung des Platzes und der Driving-Range kann nur nach Maßgabe von Ziff. 2 erfolgen.
- Der Vorstand ist berechtigt, bei besonderen Veranstaltungen von Mitgliedern und Gästen ein für den Einzelfall allgemein festzulegendes Entgelt zu erheben.
§ 19 Datenverarbeitung
Der Verein ist berechtigt, die zur Erleichterung seiner Arbeit erforderlichen persönlichen Daten der Mitglieder zu speichern und zu verarbeiten bzw. speichern und verarbeiten zu lassen.
§ 20 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann enden
a) durch Tod;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluss;
d) durch Ablauf von nach dieser Satzung zulässigen Befristungen;
e) mit dem Wegfall der Voraussetzungen der Jugendmitgliedschaft nach Maßgabe des § 7.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres und durch schriftliche Erklärung bis zum 30. September dieses Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- Der Austritt befreit nicht von der Erfüllung fälliger Verpflichtungen mit Ausnahme von Umlagen gemäß § 15 Ziff. 2.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden wegen
a) eines schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Satzung oder andere Ordnungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört;
b) erheblicher Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins;
c) unehrenhaften Verhaltens;
d) Nichtbezahlung von rückständigen Beiträgen, Eintrittsgebühren, Umlagen oder verlorenen Mindestverzehrvorschüssen nach Ablauf der Mahnfolge gemäß § 17 Ziff. 1 und einer weiteren Mahnung unter Androhung des Ausschlusses.
- Vor einem Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, welcher dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist, kann Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die an den Vorstand einzureichen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Berechtigung des Ausschlusses. Das ausgeschlossene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht, jedoch die Möglichkeit seinen Standpunkt in Form und Umfang angemessen vorzutragen.
- Die Pflicht zur Zahlung fälliger Beiträge, Eintrittsgebühren, Umlagen und verlorener Mindestverzehrvorschüssen wird durch den Ausschluss nicht berührt.
§ 21 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.
§ 22 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vize-Präsident) und höchstens sechs weiteren Mitgliedern. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins gewählt werden.
- Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 in der Mitgliederversammlung persönlich anwesenden ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern muss die Wahl geheim erfolgen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes endet mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.
§ 23 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
- Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Auslagen werden erstattet.
- Der Vorstand ist, wenn alle Vorstandsmitglieder angemessen verständigt worden sind, mit mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
- In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Wege der Telekommunikation oder schriftlich gefasst werden, wenn den Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Verfahren gegeben wird und die Mehrheit dem vorgeschlagenen Verfahren zustimmt. Über das Ergebnis einer solchen Abstimmung sind die Vorstandsmitglieder unverzüglich zu unterrichten.
- Im Innenverhältnis hat der Vorstand für folgende Geschäftsvorgänge die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen:
a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken
b) Verfügungen über Clubvermögen, wenn eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Wertgrenze überschritten wird.
c) Verfügungen über Clubvermögen durch langfristige Verträge über wiederkehrende Leistungen, insbesondere Miet- und Pachtverträge, wenn eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Wertgrenze pro Jahr im Einzelfall überschritten wird.
Ausgenommen sind Anstellungs- und Arbeitsverträge.
d) Aufnahme von Darlehen oder Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, wenn eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Wertgrenze überschritten wird. Kurzfristige Überbrückungskredite sind von diesen Beschränkungen ausgenommen.
Soweit Maßnahmen gemäß a) – d) Bestandteil eines von der Mitgliederversammlung genehmigten ordnungsgemäßen Haushaltsplans des Vorstandes sind, ist eine weitere Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht erforderlich.
- Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse zu bilden und geeignete Clubmitglieder in die Ausschüsse zu berufen.
§ 24 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres statt. Die Einladungen sind vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zuzusenden.
- Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichts durch den Präsidenten und die Vorstandsmitglieder;
b) Vorlage der Jahresrechnung und des Prüfberichts;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers, soweit satzungsgemäß erforderlich (§ 22 Ziff.2);
e) Genehmigung des Haushaltsplans.
§ 25 Verfahren
-
a) Stimmberechtigt sind nur persönlich anwesende ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können sich durch ordentliche oder Ehrenmitglieder vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, welche bei der Mitgliederversammlung im Original oder in Ausfertigung vorzulegen ist. Ein Vertreter kann Angehörige (Ehegatten, eingetragene/r Lebenspartner/in, Verwandte in gerader Linie und Geschwister) in beliebiger Zahl sowie bis zu drei weitere ordentliche oder Ehrenmitglieder vertreten.
- Die Versammlung wird vom Präsidenten oder von einem vom Vorstand zu wählenden Vorstandsmitglied geleitet.
- Soweit in der Satzung nicht anderes vorgeschrieben ist, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden und Vertretenen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Über die Art der Abstimmung durch Handzeichen oder geheime Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn dies von ¼ der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
§ 26 Verweigerung der Entlastung
Wird die Entlastung des Vorstandes von der Mitgliederversammlung abgelehnt, so ist innerhalb von einer Woche mit einer Frist von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Das Amt des alten Gesamtvorstands endet mit der Neuwahl des Gesamtvorstands.
§ 27 Niederschrift
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 28 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/10 der gem. § 25 Ziff. 1 stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Ein Vorschlag für die Tagesordnung ist diesem Antrag beizufügen. Die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Niederschrift gelten entsprechend.
§ 29 Außerordentlicher Mitgliederentscheid
In den Fällen des § 23 Ziff. 6 kann der Vorstand erforderliche Zustimmungen auch durch einen außerordentlichen Mitgliederentscheid außerhalb einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung einholen, wenn die Angelegenheit eilbedürftig ist.
Hierzu muss der Vorstand den gemäß § 25 Ziff. 1 stimmberechtigten Mitgliedern einen Beschlussantrag mit Begründung und einer Begründung für die Eilbedürftigkeit schriftlich übermitteln. Der Beschlussantrag ist so zu formulieren, dass mit JA oder NEIN hierzu entschieden werden kann.
Der Vorschlag ist angenommen, wenn innerhalb einer vom Vorstand zu setzenden Frist von mindestens 3 Wochen nach Absendung des Beschlussvorschlags
- mindestens ¼ der gem. § 25 Ziff. 1 stimmberechtigten Mitglieder ihre Entscheidung dem Vorstand schriftlich mitteilen;
- die einfache Mehrheit der Teilnehmer an der Abstimmung dem Beschlussvorschlag zustimmt;
- nicht mindestens 1/10 der gem. § 25 Ziff. 1 stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt.
§ 30 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur mit ¾-Mehrheit durch eine ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht und vom Vorstand den Mitgliedern mit der Einladung oder spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
§ 31 Haftpflicht
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht
a) für Unfälle, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen;
b) für auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommene Gegenstände.
§ 32 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, für welche die Voraussetzungen des § 30 (Satzungsänderungen) maßgebend sind.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der bis zu ihrer Beendigung im Amt bleibt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.